Führerscheinklassen: Wir bieten einen Überblick über alle Führerscheinklassen und ihren Umfang. oder nicht Schein, das ist für viele Jugendliche keine Frage: Zum 16. Geburtstag muss der erste Zweiradführerschein her. Ab dann wird dem großen Traum von noch größeren Maschinen entgegengefiebert.
Mindestalter: | 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge) |
Voraussetzungen: | Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt |
Befristung: | Klasse A ist unbefristet gültig |
Einschluss: | Klassen A2, A1 und AM |
Hinweise: | Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein) |
Mindestalter: | 16 Jahre |
Voraussetzungen: | Keine andere Klasse ist Voraussetzung |
Befristung: | Klasse A1 ist unbefristet gültig. |
Einschluss: | Klasse AM |
Hinweise: | – |
Mindestalter: | 18 Jahre |
Voraussetzungen: | Keine andere Klasse ist Voraussetzung |
Befristung: | Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig. |
Einschluss: | Klasse A1 und M |
Hinweise: | Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen. |
Mindestalter: | 16 Jahre |
Voraussetzungen: | Keine andere Klasse ist Voraussetzung |
Befristung: | Klasse AM ist unbefristet gültig. |
Einschluss: | – |
Hinweise: | – |
Wer A wie Auto sagt, muss B machen: Denn das ist der Buchstabe für die Lizenz zum Autofahren. Mit B dürfen Sie Kraftfahrzeuge (z.B. Pkw oder Laster) bis 3,5 t Gesamtgewicht fahren. Wer Anhänger über 750 kg ziehen will muss aufpassen. Denn das hängt vom Zugfahrzeug ab. Eventuell ist die Klasse BE erforderlich. Es fallen dann allerdings zusätzliche Fahrstunden und eine weitere praktische Prüfung an. Klasse B
auch mit Anhänger
Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | – |
Befristung: | Klasse B ist unbefristet gültig |
Einschluss: | Klasse L und M |
Hinweise: | Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. |
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Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | – |
Befristung: | Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer. |
Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | Vorbesitz der Klasse B |
Befristung: | Klasse BE ist unbefristet gültig |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich. |
Sie sind die Kapitäne der Landstraße, Ihr Kapitänspatent sind die Führerscheine der Klasse C.
auch mit Anhänger
Mindestalter: | 18 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse B |
Befristung: | Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.. |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. |
Mindestalter: | 18 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse C1 |
Befristung: | Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.. |
Einschluss: | Klasse BE |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. |
auch mit Anhänger
Mindestalter: | 21 Jahre |
Befristung: | Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klasse C1 |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin” 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |
Mindestalter: | 21 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse C |
Befristung: | Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klassen BE, C1E und T |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin” 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Nächste Station: Busführerschein. Doch ob im Öffentlichen Nahverkehr oder in der Reisebranche: Ihre Verantwortung für die Passagiere fährt immer mit. Entsprechend groß sind auch die Anforderungen an den Führerscheinerwerb. Sie müssen nicht nur Gas geben können, sondern sich auch rundum fit fühlen. Die entsprechenden Gesundheits-Checks und Gutachten gibt es bei TÜV NORD. Bitte einsteigen.
auch mit Anhänger
Mindestalter: | 21 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse B |
Befristung: | Klasse D1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin”, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |
Mindestalter: | 21 Jahre |
Befristung: | Klasse D1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klassen BE sowie C1E, sofern Klasse C1 vorhanden |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin”, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |
auch mit Anhänger
Mindestalter: | 24 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse B |
Einschluss: | Klasse D1 |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.
Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK) Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden: – nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder – nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km. Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin”, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin”, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km. |
Mindestalter: | 24 Jahre |
Voraussetzungen: | Klasse B |
Befristung: | Klasse DE wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern Klasse C1 vorhanden |
Hinweise: | Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK)
Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden: – nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder – nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km. Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin”, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin”, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km |
Quelle: TÜV NORD
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